Ein wesentliches Ziel der Reform der Strafprozessordnung ist die Beschleunigung der Verfahren. Eingeführt wird daher zum einen die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens von drei Jahren, deren Einhaltung amtswegig zu überprüfen ist. Eine Verlängerung ist nur dann möglich, wenn die Staatsanwaltschaft dem Gericht nachweist, dass eine Fortführung aus guten Gründen wie beispielsweise wegen des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen oder der Vielzahl der Beteiligten unvermeidbar ist.
Die Novelle sieht zudem einen verbesserten Rechtsschutz vor; eingeführt wird der Begriff des Verdächtigen, gleichzeitig präzisiert die Reform den Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens durch eine exakte Definition des „Anfangsverdachts“. Zukünftig wird zwischen bloß Verdächtigen und bereits konkret Beschuldigten unterschieden. Zudem wird ein Mandatsverfahrens für minderschwere Fälle von Vergehen eingeführt. Im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht oder dem Einzelrichter des Landesgerichts ist es künftig möglich, aufgrund eines Antrags der Staatsanwaltschaft unter bestimmten, gesetzlich genau determinierten Voraussetzungen eine besonders rasche Erledigung des Strafverfahrens ohne Durchführung einer Hauptverhandlung zu erreichen.
Die Durchführung des Mandatsverfahrens ist aber nur zulässig, wenn die Rechte und gerechtfertigten Interessen des Opfers nicht beeinträchtigt werden und lediglich eine Geldstrafe oder eine bedingt nachgesehene Freiheitstrafe von maximal einem Jahr verhängt wird.
Schließlich wird in komplexen und schwierigen Schöffenverfahren der zweite Berufsrichter wieder eingeführt. Das hebt einerseits die Qualität und führt andererseits auch zur Beschleunigung des Hauptverfahrens. Außerdem kommt es zu einer Verdoppelung der im Gesetz vorgesehenen Höchstbeträge für den Ersatz von Verteidigungskosten im Falle eines Freispruchs.