Mit dem in dieser Woche beschlossenen Gesetz wurde ein richtungsweisender Kompromiss erzielt. Es verbessert die Effizienz zwischen Input und Output und leitet in der Verwendung von Energie ein Umdenken ein, schränkt aber gleichzeitig die Umsätze der Energieversorger und Unternehmen nicht ein. Darüber hinaus wird damit die entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt. Der Staat nimmt eine Vorbildrolle ein, indem er mehr Energieeffizienzmaßnahmen setzt und bei den fossilen Energien Abstriche gemacht werden.
Die EU-Richtlinie sieht vor, dass die Energieeffizienz pro Jahr um 1,5 Prozent gesteigert werden soll. Um dieses Ziel zu erreichen, setzt das Gesetz auf eine Mischung aus strategischen Maßnahmen und einem Verpflichtungssystem. Etwa sind die Energielieferanten verpflichtet, 0,6 Prozent des Energieabsatzes an ihre Endkunden aus dem jeweiligen Vorjahr als jährliche Effizienzmaßnahme nachzuweisen. Die Energielieferanten müssen künftig nicht weniger Strom oder Gas verkaufen, sondern sollen als kundennahe Dienstleister Aktionen setzen, die zu einem effizienteren Einsatz von Energie führen.
In Kraft treten wird die Lieferantenverpflichtung am 1. Jänner 2015, wobei auch schon 2014 gesetzte Maßnahmen anrechenbar sind. Wenn die Ziele verfehlt werden, können die Lieferanten eine schuldbefreiende Ausgleichszahlung in Höhe von 20 Cent pro Kilowattstunde leisten. Diese Ausgleichszahlungen speisen künftig einen neuen Fördertopf für Energieeffizienzmaßnahmen.
Kleinere Energielieferanten mit bis zu einer Endkundenabgabe von 150 Gigawattstunden pro Jahr haben die Möglichkeit, ihre 0,6-Prozent-Verpflichtung im Rahmen einer Branchenverpflichtung (koordinierte Aufteilung) zu erfüllen. Erst wenn sie das gemeinsame Ziel über einen zweijährigen Durchrechnungszeitraum verfehlen, würde eine individuelle Vorgabe in Kraft treten. Sehr kleine Lieferanten unter einer Endkundenabgabe von 25 Gigawattstunden sind komplett befreit – z.B. kleine Pelletshändler.
Um den Vorgaben der EU-Richtlinie zu entsprechen, müssen große Unternehmen (ab 250 Beschäftigten) entweder ein Energiemanagementsystem einführen oder alle vier Jahre ein Energieaudit machen. Um den Administrationsaufwand auf ein Minimum zu reduzieren, erfolgt die Meldung über das Audit durch den Auditor. Keine Verpflichtungen gibt es für kleine und mittlere Unternehmen, wobei freiwillig durchgeführte Energieberatungen und deren Ergebnisse auf die Ziele der Richtlinie angerechnet werden können.
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